DossierVeröffentlicht am 3. März 2026
Wer braucht eine Personensicherheitsprüfung?
Eine Personensicherheitsprüfung wird bei Personen durchgeführt, welche im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrages eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Die Personensicherheitsprüfung ist eine vorbeugende Massnahme zum Schutz vor «Innentäterinnen» und «Innentätern». Dies macht sie, indem sie Risiken einer bestimmten Person für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit identifiziert. Ob eine Funktion sicherheitsempfindlich ist, bestimmt sich nach Art. 27 bis 30, Bundesgesetz über die Informationssicherheit, ISG (SR 128).
Konkret können diese Risiken bspw. im Missbrauch oder dem unbefugten Offenlegen von Informationen, Sabotage, Generieren von Spektakelschaden für das Amt oder die gesamte Bundesverwaltung, dem Missbrauch von Bundesfinanzen oder auch der persönlichen Waffe der Armee bestehen. Es geht also darum, die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig die Informationssicherheit des Bundes verletzen wird, resp. es zu Personenschaden kommen könnte.
Dabei können die nachfolgend aufgeführten Bereiche unterschieden werden:
Angehörige der Armee werden unter anderem einer Prüfung unterzogen, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Weiter kann auf Verlangen des Personellen der Armee für Angehörige der Armee eine Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials betreffend die (weitere) Überlassung einer persönlichen Waffe durchgeführt werden.
Sämtliche Prüfungen oder Beurteilungen von Angehörigen der Armee können ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden.Einleitende Stelle
Kommando Ausbildung, Personelles der Armee
Entscheidende Instanz
Kommando Ausbildung, Personelles der Armee
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Kontrollführerin oder KontrollführerDokumente
Rechtliche Grundlagen
Angestellte des Bundes werden einer Prüfung unterzogen, wenn sie im Rahmen Ihrer Funktion eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäss Art. 5 Bst. b ISG ausüben oder eine Voraussetzung gemäss Art. 20b Abs. 1 Bst. a-c BPG erfüllen.
Einleitende Stelle
Zuständiges HR oder Bundesamt
Entscheidende Instanz
Grundsätzlich zuständiges HR oder Bundesamt
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Zuständiges HR oder BundesamtDokumente
Rechtliche Grundlagen
Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer Prüfung unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgesehen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem ISG unmittelbar mitwirken oder die Voraussetzungen für eine Prüfung gemäss Art.35 Abs. 1 VPSP erfüllen.
Bei Personensicherheitsprüfungen von kantonalen Angestellten ist der Art. 8 Abs. 1 VPSP und Art. 8 Abs. 1bis VPSP massgebend.
Hierzu muss vor der Einleitung einer Personensicherheitsprüfung ein Antrag des Kantons an die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit im SEPOS gestellt werden, damit entschieden werden kann, ob eine Funktion von kantonalen Angestellten die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beinhaltet.
Bitte nehmen Sie bei dieser Art von Prüfungen in Sachen Antragsprozess sowie bei Fragen zum Einleitungsprozess Kontakt mit der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit auf: infosec@sepos.admin.chEinleitende Stelle
Ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Bitte kontaktieren Sie uns bei Unklarheiten via fspsp@sepos.admin.ch.
Entscheidende Instanz
Ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Bitte kontaktieren Sie uns bei Unklarheiten via fspsp@sepos.admin.ch.
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Bitte kontaktieren Sie uns bei Unklarheiten via fspsp@sepos.admin.ch.Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Dritte sind Mitarbeitende von Betrieben und Firmen. Sie werden einer PSP unterzogen, wenn sie eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit für die Bundesverwaltung, die Armee oder die Betreiber kritischer Infrastrukturen ausüben. In Bezug auf die Zuständigkeit und Durchführung der Prüfung erfolgt eine Unterscheidung in Firmen mit Betriebssicherheitserklärungen (BSE) und solche ohne BSE – dies wurde im Informationssicherheitsgesetz (ISG, SR 128) so festgehalten. Zuständig für diese Unterscheidung und die Durchführung der entsprechenden Verfahren ist die Fachstelle für Betriebssicherheit.
Allgemeine Bestimmungen
Personensicherheitsprüfungen für Dritte/Firmen können erst nach Klärung der Frage, ob der Betrieb/die Firma eine Betriebssicherheitserklärung benötigt oder nicht, eingeleitet werden.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 Informationssicherheitsgesetz (ISG, SR 128) dürfen Drittfirmen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erst dann beauftragt werden bzw. erst dann damit beginnen, wenn die Personensicherheitsprüfungen der für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Mitarbeitenden dieser Firmen abgeschlossen sind.
In der Regel kann die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen VBS (FS PSP VBS) die Prüfungen innerhalb der folgenden Fristen durchführen:- Grundsicherheitsprüfung: innert einem Monat
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung ohne Befragung: innert zwei Monaten
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung: innert vier Monaten
Auslandsaufenthalt vor der PSP – das gilt es zu beachten:
Hat die Person fünf Jahre vor Einleitung der PSP im Ausland gelebt, verlängern sich die obenstehend genannten Fristen bis zum Abschluss der Personensicherheitsprüfung in der Regel um mindestens zwei Monate. Falls die Fachstelle nicht auf die erforderlichen Daten zurückgreifen kann, wird eine Feststellungserklärung erlassen.
Unter Personensicherheitsprüfungen bei Auslandsaufenthalt findet sich alles Wissenswerte zum Thema wie etwa Merkblätter, auf denen ersichtlich ist, für welches Land welche Dokumente hinsichtlich der Personensicherheitsprüfungen vorzulegen sind.
In Fällen, in denen der Auslandsaufenthalt nicht mit einer zur Schweiz vergleichbaren Rechtsordnung und entsprechenden Beurteilungsrundlagen abgeklärt und geprüft werden kann, kann keine Sicherheitserklärung, sondern nur eine Feststellungserklärung ausgestellt werden. Der Einsatz von solchen Personen in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten ist in der Regel nicht möglich.Einleitende Stelle bei Firmen mit BSE
Fachstelle für Betriebssicherheit
Einleitende Stelle bei Firmen ohne BSE
Bedarfsstelle bzw. deren Informationssicherheitsbeauftragte
Entscheidende Stelle bei Firmen mit BSE
Fachstelle für Betriebssicherheit
Entscheidende Stelle bei Firmen ohne BSE
Zuständige Stelle bei der Bedarfsstelle
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.) erhalten Sie bei der sicherheitsverantwortlichen Person respektive dem oder der Geheimschutzbeauftragte/n Ihrer Unternehmung.Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Bei Stellungspflichtigen wird gemäss Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) anlässlich der Rekrutierung das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial betreffend die Überlassung einer persönlichen Waffe beurteilt. Zudem wird je nach künftiger militärischer Funktion eine Prüfung gemäss ISG durchgeführt. Sämtliche Prüfungen oder Beurteilungen von Stellungspflichtigen können ohne Einwilligung durchgeführt werden.
Auslandsaufenthalt vor der Rekrutierung – das gilt es zu beachten:
Falls (Straf-)Urteile einer ausländischen Behörde vorliegen, sind Kopie/n des Urteils, des Entscheids oder der Busse usw. jeweils vollständig mitzubringen. Dokumente, die nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst sind, müssen zusammen mit einer Übersetzung eines anerkannten Übersetzers eingereicht werden. Die Datenbanken des Schweizerischen Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscherverbands ASTTI und des Schweizerischen Verbands der Gerichtsdolmetscher und -übersetzer juslingua.ch bieten eine wertvolle Hilfe bei der Suche nach Fachleuten für Übersetzungen in der Schweiz.
Zusätzlich gilt:
Wenn Sie sich in den letzten fünf Jahren vor der Einleitung der Personensicherheitsprüfung länger als 90 Tage im Ausland aufgehalten haben, bitten wir Sie, alle Bestätigungen, welche Ihren Auslandsaufenthalt schlüssig belegen (Ort und Dauer), an die Rekrutierung mitzubringen. Als solche Bestätigungen gelten z.B.:- Tickets (Flugzeug, Zug etc.)
- Immatrikulationsbestätigung der entsprechenden Schule oder Universität
- Diplome, Zeugnisse oder Studienbescheinigungen
- Abmeldungsbestätigung bei Ihrer Wohngemeinde in der Schweiz
- Anmeldungsbestätigung bei einer Schweizer Vertretung im Ausland
- Mietverträge
- Arbeitsvertrag (Ihrer Eltern)
- Visa
- usw.
Bei Fragen können Sie sich direkt per E-Mail an die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in Ihrem Rekrutierungszentrum wenden.
- Kontakt PSP RZ Sumiswald
- Kontakt PSP RZ Aarau
- Kontakt PSP RZ Rüti
- Kontakt PSP RZ Mels
- Kontakt PSP RZ Payerne
- Kontakt PSP RZ Monteceneri
Einleitende Stelle
Kommando Ausbildung, Personelles der Armee
Entscheidende Instanz
Kommando Ausbildung, Personelles der Armee
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Kommando Ausbildung, Personelles der Armee DokumenteDokumente
Rechtliche Grundlagen
Für Angestellte der Kernkraftwerke werden Zuverlässigkeitskontrollen durchgeführt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind (Art. 13 VPSP).
Einleitende Stelle
Die Stellen gemäss Art. 15 Abs. 4 VPSP (Alternativ: Sicherheitsverantwortliche/r der Kernanlage)
Entscheidende Instanz
Sicherheitsverantwortliche/r der Kernanlage
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Zuständige sicherheitsverantwortliche Person der KernanlageDokumente
Rechtliche Grundlagen
Personen, die von der nationalen Netzgesellschaft in kritischen oder höchstkritischen Funktionen eingesetzt werden, werden zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos periodisch auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft (Art. 20b StromVG).
Einleitende Stelle
Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid)
Entscheidende Instanz
Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid)
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid)Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Die Schweizerische Nationalbank gehört zu den verpflichteten Behörden und Organisationen nach Art. 2 ISG. Angestellte der Schweizerischen Nationalbank werden somit ebenfalls einer Prüfung unterzogen, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben.
Einleitende Stelle
HR Schweizerische Nationalbank
Entscheidende Instanz
HR Schweizerische Nationalbank
Weitere Informationen zur eigenen PSP (Gültigkeit, Wiederholung etc.)
HR Schweizerische NationalbankDokumente
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Monbijoustrasse 51a
CH - 3003 Bern
