Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 3. März 2026

Personenprüfungen bei Auslandsaufenthalt

Hat eine Person während der Prüfperiode ausserhalb der Schweiz gelebt, müssen die erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen im Ausland beschafft werden. Diese Informationen müssen dabei mit den in der Schweiz beschaffbaren Informationen vergleichbar sein. Die Staatsbürgerschaft der zu prüfenden Person spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

Ein für die Personensicherheitsprüfung relevanter Auslandsaufenthalt liegt dann vor, wenn sich die zu prüfende Person in den letzten fünf Jahren vor der Prüfungseinleitung während mehr als 3 Monaten nicht in der Schweiz aufgehalten hat – also auch dann, wenn die zu prüfende Person nie in der Schweiz gelebt hat. In diesen Fällen müssen Abklärungen im Ausland vorgenommen und ausländische Dokumente verifiziert werden, was mit mehr Aufwand und längeren Wartezeiten verbunden ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Personen mit ausländischer  Staatsangehörigkeit handelt.

Bei welchen Ländern sind Auslandprüfungen möglich?

Aktuell können für folgende Länder Auslandprüfungen durchgeführt werden:
Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea Republik, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Singapur, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vatikan, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Allgemeine Informationen zu Aufenthalten in den aufgeführten Ländern sowie eine Zusammenstellung der vorzulegenden Dokumente finden sich in den Merkblättern unter Länderspezifische Informationen.

Nebst den aufgeführten Ländern erfolgen Auslandprüfungen auch für besondere Auslandsaufenthalte. Je nach besonderem Aufenthalt müssen für die Personensicherheitsprüfung unterschiedliche Dokumente eingereicht werden. Welche dies sind, kann den entsprechenden Merkblättern unter Besondere Auslandsaufenthalte – gültig für alle Länder entnommen werden.

Was bedeutet es, wenn ein Land nicht in der obigen Liste aufgeführt ist?

Für Aufenthalte in Ländern, die nicht auf der Länderliste aufgeführt sind, kann der Auslandsaufenthalt nicht mit einer zur Schweiz vergleichbaren Rechtsordnung und entsprechenden Beurteilungsrundlagen abgeklärt und geprüft werden. Die Prüfung wird hier mit einer Feststellungerklärung abgeschlossen. Diese ist gerichtlich überprüfbar.
 
Mit der Feststellungserklärung erhält die Entscheidende Stelle zumindest die Information, was von der FS PSP VBS abgeklärt werden konnte und was nicht. Folglich kann sie das Risiko bei einer allfälligen Anstellung/Weiterbeschäftigung der Person trotz fehlender Sicherheitserklärung besser abschätzen.

Weitere Informationen und einzureichende Dokumente:

Kontakt

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des VBS
Monbijoustrasse 51a
CH - 3003 Bern