Zugang zu amtlichen Dokumenten
Öffentlichkeitsprinzip
Jedermann kann den Zugang zu amtlichen Dokumenten des VBS ohne Angabe von Gründen verlangen. Dieser erleichterte Zugang gilt nur für amtliche Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind (Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes, SR 152.3).
Das Zugänglichkeitsprinzip erfährt eine Reihe von Ausnahmen, z.B.
- wenn die freie Meinungs- und Willensbildung des VBS beeinträchtigt werden könnte,
- wenn die innere oder äussere Sicherheit gefährdet werden könnte,
- wenn durch die Offenlegung der gewünschten Dokumente die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann,
- wenn es sich um ein Dokument des Mitberichtsverfahrens handelt,
- wenn es sich um ein Dokument aus einem administrativen oder politischen Entscheidverfahren handelt, bei dem der Entscheid noch pendent ist.
Kosten
- Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich kostenlos.
- Erfordert die Bearbeitung des Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann ausnahmsweise eine Gebühr erhoben werden.
- Übersteigt die Gebühr voraussichtlich 100 Franken, erfolgt eine vorgängige Anfrage an den Gesuchsteller, ob er das Gesuch aufrecht erhalte.
