Veröffentlicht am 1. Dezember 2023
Personensicherheitsprüfung – Fragen und Antworten
Weil für Ihre Funktion von Gesetzes wegen eine Prüfung vorgesehen ist (siehe Personensicherheitsprüfungen).
Wie vom Gesetzgeber verlangt, erheben wir zur Durchführung Ihrer PSP sicherheitsrelevante Daten über Ihre Lebensführung. Hierzu können u.a. die Strafuntersuchungsbehörden, die Polizei, der Nachrichtendienst des Bundes, das Betreibungsamt oder die Steuerbehörden angefragt werden.
- Personensicherheitsprüfungen gemäss ISG.
- Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäss Bundespersonalgesetz (Art. 20b BPG), dem Militärgesetz (Art. 14 MG), dem Asylgesetz (Art. 29a AsylG) oder dem Stromversorgungsgesetz (Art. 20a StromVG).
- Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotential gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes.
- Zuverlässigkeitskontrolle gemäss Art. 24 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes (KEG)
Es gibt zwei Prüfstufen:
- Grundsicherheitsprüfung
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung
Die Fachstelle benötigt von der zu prüfenden Person sämtliche Adressen, an denen sie in den letzten fünf Jahren vor Einleitung der Personensicherheitsprüfung gewohnt hat.
Adresse (Strasse, Nr. Postleitzahl, Gemeinde. Land) und die genauen Angaben über die Dauer des Wohnaufenthaltes. Also von Tag, Monat, Jahr bis Tag, Monat JahrBeispiel:
Musterstrasse 13, 9999 Musterdorf vom 01.09.2018 bis 31.01.2020
Newstreet 21, , 10001 New York (USA), vom 01.02.20 bis 31.12.2022
Aktuelle Strasse 2, 3003 Bern, vom 01.01.23 bis heuteWenn Sie die genauen Daten oder die Adresse nicht mehr wissen, können Sie sich bei der damaligen Wohnsitzgemeinde darüber erkundigen.
Sollte die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen weiterführende Fragen haben, so werden Sie unter Umständen direkt angefragt, einen spezifischen Fragebogen mit diesen Informationen auszufüllen. Dies wird vor allem bei Auslandaufenthalten der Fall sein.
Eine Sicherheitserklärung bedeutet, dass die Fachstelle nach abschliessender Beurteilung bei Ihnen keine Sicherheitsrisiken feststellen konnte
Die Dauer einer Prüfung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine davon ist die Anzahl der von der Fachstelle zu bearbeitenden Prüfungen. Ganz allgemein kann zudem festgehalten werden, dass sicherheitsrelevante laufende Verfahren (z.B. Strafverfahren) oder sicherheitsrelevante Daten, die im Ausland erhoben werden müssen, dazu führen, dass die Personensicherheitsprüfung noch nicht abgeschlossen werden kann. Auch noch nicht abgeschlossene Steuerveranlagungen können einen Einfluss auf den Abschluss des Prüfverfahrens haben. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Prüfung erteilt Ihnen die Fachstelle entsprechende Auskünfte. Melden Sie sich bitte per Mail bei uns: fspsp@sepos.admin.ch
Nein. Wir benötigen von der zu prüfenden Person eine eigenhändige oder elektronisch überprüfbare Einwilligung (aktuell PrivaSphere Secure Messaging, IncaMail).
Ausnahmen: Erfolgt die Prüfung im Rahmen der Rekrutierung oder im Zusammenhang mit einer Funktion in der Armee oder im Zivilschutz ist die Unterschrift der zu prüfenden Person nicht erforderlich.Dies ist nicht möglich. Personensicherheitsprüfungen werden nur für Personen durchgeführt, welche aufgrund eines konkreten Auftrages eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben müssen. Wenn Ihre Firma eine entsprechende Ausschreibung gewinnt, wird die zuständige Stelle auf Sie zukommen und weitere Informationen die PSP betreffend abgeben.
Grundsätzlich ja, sofern sie eine PSP-relevante Tätigkeit ausüben müssen. Ob die Prüfung effektiv durchgeführt werden kann, hängt davon ab, ob im entsprechenden Land durch die Fachstelle Informationen eingeholt werden können. Gleich verhält es sich bei längeren Auslandaufenthalten. Bitte beachten Sie, dass die Anfragen im Ausland immer eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann und daher der Prozess verlangsamt wird. Ist die Datenerhebung nicht möglich, erfolgt eine entsprechende Feststellungserklärung (siehe Personensicherheitsprüfungen).
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Jeder Fall wird einzeln betrachtet und die vorhandenen Informationen abgewogen.
Grundsätzlich ja. Die Unterschrift muss aber elektronisch überprüfbar sein. Die Zustellung erfolgt in diesem Fall ausschliesslich digital.
Dies ist durchaus möglich. Wahrscheinlich wurden Sie auf zwei verschiedenen Prüfstufen geprüft.
Eine Möglichkeit zur Datenerhebung der Fachstelle ist eine Befragung. Wenn nach Konsultation unserer Register weiter Fragen bestehen, kann Sie die Fachstelle zu einer Befragung einladen. Für gewisse in der VPSP aufgeführte Funktionen ist eine Befragung zudem vorgesehen.
Das «rechtliche Gehör» ist Ihr Recht, sich im Rahmen einer Stellungnahme zur Risikobeurteilung der Fachstelle PSP zu äussern, bevor eine verfahrensabschliessende Erklärung ausgestellt wird. Nach Eingang Ihrer Stellungnahme setzt sich die Fachstelle mit Ihren Äusserungen auseinander, bevor sie eine Erklärung ausstellt. Das rechtliche Gehör wird jedoch nur im Falle einer für Sie möglicherweise negativen Erklärung (Risikoerklärung, Sicherheitserklärung mit Vorbehalt oder Feststellungserklärung) gewährt, nicht bei einer Sicherheitserklärung.
Haben Sie eine Sicherheitserklärung erhalten, können Sie diese nicht anfechten. Gegen alle anderen Erklärungen (Risikoerklärung, Sicherheitserklärung mit Vorbehalt oder Feststellungserklärung) können Sie hingegen kostenpflichtig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die genauen Modalitäten, welche Sie bei einer Beschwerde zu beachten haben, können Sie der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, welche am Ende der anfechtbaren Erklärung aufgeführt ist.
Bei Rückzug der Ermächtigung sistiert die Fachstelle Ihre Prüfung und informiert die einleitende Stelle. Die Prüfung wird ohne vorliegende Ermächtigung abgebrochen. Kommt die zu prüfende Person Ihrer Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Ermahnung nicht nach, so kann dies in die Risikobeurteilung mit einfliessen.
Die Personensicherheitsprüfung wird wie folgt wiederholt:
- Grundsicherheitsprüfung: frühestens nach fünf, spätestens aber nach zehn Jahren;
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung: frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren.
Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Fristen ausserordentlich wiederholt werden, beispielsweise wenn seit der letzten Prüfung neue Risiken festgestellt wurden oder festgestellte Risiken weggefallen sind.
Kontakt
Monbijoustrasse 51a
CH - 3003 Bern
