Veröffentlicht am 1. Dezember 2023
Personensicherheitsprüfung – Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen rund um die Personensicherheitsprüfung (PSP)
Weil für Ihre Funktion von Gesetzes wegen eine Prüfung vorgesehen ist (siehe Personensicherheitsprüfungen).
Wie vom Gesetzgeber verlangt, erheben wir zur Durchführung Ihrer PSP sicherheitsrelevante Daten über Ihre Lebensführung. Hierzu können u.a. die Strafuntersuchungsbehörden, die Polizei, der Nachrichtendienst des Bundes, das Betreibungsamt oder die Steuerbehörden angefragt werden. Eine detaillierte Auflistung entnehmen Sie dem Art. 19 VPSP und dem Anhang 7 der VPSP.
Je nach Bereich, für welchen Sie vorgesehen sind, gibt es unterschiedliche Prüfungsarten. Das Gesetz kennt heute die Folgenden:
- Personensicherheitsprüfungen gemäss ISG
- Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäss Bundespersonalgesetz (Art. 20b BPG), Militärgesetz (Art. 14 MG), Asylgesetz (Art. 29a AsylG) oder Stromversorgungsgesetz (Art. 20a StromVG)
- Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotentials gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes
- Zuverlässigkeitskontrolle gemäss Art. 24 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes (KEG)
Es gibt zwei Prüfstufen:
- Grundsicherheitsprüfung
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung
Wie aufgefordert, müssen Sie die Adressen der letzten fünf Jahre lückenlos angeben.
Die Personensicherheitsprüfung basiert auf verschiedenen Quellen. Zum einen werden objektive Daten von verschiedenen Schweizer Behörden eingeholt, zum anderen werden subjektive Informationen von den zu prüfenden Personen erhoben. Die Datenerhebung ist in den Artikeln 34 ISG, 19 VPSP sowie deren Anhang 7 genauer beschrieben.
Eine Sicherheitserklärung bedeutet, dass die Fachstelle nach abschliessender Beurteilung bei Ihnen keine Sicherheitsrisiken feststellen konnte.
Die Dauer einer Prüfung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich dauern Prüfungen länger, wenn die Person in den von der Fachstelle erhobenen Registern verzeichnet ist oder in den letzten fünf Jahren vor der PSP im Ausland wohnhaft war. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Prüfung erteilt Ihnen die Fachstelle entsprechende Auskünfte. Melden Sie sich bitte per Mail bei uns: fspsp@sepos.admin.ch.
Nein. Wir benötigen von der zu prüfenden Person eine eigenhändige oder elektronisch überprüfbare Einwilligung (aktuell PrivaSphere Secure Messaging, IncaMail).
Ausnahmen: Erfolgt die Prüfung im Rahmen der Rekrutierung oder im Zusammenhang mit einer Funktion in der Armee resp. im Zivilschutz ist die Unterschrift der zu prüfenden Person nicht erforderlich.Dies ist nicht möglich. Personensicherheitsprüfungen werden nur für Personen durchgeführt, welche aufgrund eines konkreten Auftrages eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben müssen. Wenn Ihre Firma eine entsprechende Ausschreibung gewinnt, wird die zuständige Stelle auf Sie zukommen und Ihnen weitere Informationen die PSP betreffend abgeben.
Grundsätzlich ja, sofern sie eine PSP-relevante Tätigkeit ausüben müssen. Ob die Prüfung effektiv durchgeführt werden kann, hängt davon ab, ob im entsprechenden Land durch die Fachstelle Informationen eingeholt werden können. Gleich verhält es sich bei längeren Auslandsaufenthalten. Bitte beachten Sie, dass die Anfragen im Ausland immer eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können und daher der Prozess verlangsamt wird. Ist die Datenerhebung nicht möglich, erfolgt eine entsprechende Feststellungserklärung (siehe Personenprüfungen bei Auslandsaufenthalt).
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Jeder Fall wird einzeln betrachtet und die vorhandenen Informationen abgewogen.
Grundsätzlich ja. Die Unterschrift muss aber elektronisch überprüfbar sein. Die Zustellung erfolgt in diesem Fall ausschliesslich digital.
Dies ist durchaus möglich. Wahrscheinlich wurden Sie auf zwei verschiedenen Prüfstufen oder für zwei verschiedene sicherheitsempfindliche Funktionen geprüft. Für welche Funktion und auf welcher Prüfstufe sie geprüft wurden, entnehmen Sie bitte dem Dokument Sicherheitserklärung.
Eine Möglichkeit zur Datenerhebung der Fachstelle ist eine Befragung. Wenn nach Konsultation unserer Register weiter Fragen bestehen, kann die Fachstelle Sie zu einer Befragung einladen. Für gewisse in der VPSP aufgeführte Funktionen ist eine Befragung zudem von Gesetzes wegen vorgesehen.
Das «rechtliche Gehör» ist Ihr Recht, sich im Rahmen einer Stellungnahme zur Risikobeurteilung der Fachstelle PSP zu äussern, bevor eine verfahrensabschliessende Erklärung ausgestellt wird. Nach Eingang Ihrer Stellungnahme setzt sich die Fachstelle mit Ihren Äusserungen auseinander, bevor sie eine Erklärung ausstellt. Das rechtliche Gehör wird jedoch nur im Falle einer für Sie möglicherweise negativen Erklärung (Risikoerklärung, Sicherheitserklärung mit Vorbehalt oder Feststellungserklärung) gewährt, nicht bei einer Sicherheitserklärung.
Haben Sie eine Sicherheitserklärung erhalten, können Sie diese nicht anfechten. Gegen alle anderen Erklärungen (Risikoerklärung, Sicherheitserklärung mit Vorbehalt oder Feststellungserklärung) können Sie hingegen innert 30 Tagen kostenpflichtig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die genauen Modalitäten, welche Sie bei einer Beschwerde zu beachten haben, können Sie der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, welche am Ende der anfechtbaren Erklärung aufgeführt ist.
Bei Rückzug der Ermächtigung sistiert die Fachstelle Ihre Prüfung und informiert die einleitende Stelle. Die Prüfung wird ohne vorliegende Ermächtigung abgebrochen. Kommt die zu prüfende Person Ihrer Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Ermahnung nicht nach, so kann dies in die Risikobeurteilung mit einfliessen.
Die Personensicherheitsprüfung wird wie folgt wiederholt:
- Grundsicherheitsprüfung: frühestens nach fünf, spätestens aber nach zehn Jahren
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung: frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren
Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Fristen ausserordentlich wiederholt werden, beispielsweise wenn seit der letzten Prüfung neue Risiken festgestellt wurden oder festgestellte Risiken weggefallen sind.
Hierzu erstellen wir aktuell ein Erklärvideo. Bis zu dessen Veröffentlichung können Sie gerne die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP; SR 128.31) konsultieren.
Der Bedarf einer Personensicherheitsprüfung wird grundsätzlich über die geltenden Funktionenlisten oder die zuständige Stelle des Bundes gesteuert.
Für Dritte: Wenden Sie sich an Ihren Informationsschutzbeauftragten.
Für Angehörige der Armee: Wenden Sie sich an das Personelle der Armee.
Für den Bereich Kernkraftwerke, Swissgrid etc.: Wenden Sie sich an den Sicherheitsverantwortlichen.Dies hängt davon ab, für welchen Bereich Sie geprüft wurden. Die erste Anlaufstelle ist immer der Sicherheitsverantwortliche oder im Falle einer militärischen Prüfung das Personelle der Armee.
Melden Sie sich bei der Einleitenden Stelle, die Ihre Personensicherheitsprüfung eingeleitet hat. Diese hat einen Zugang zum System der Personensicherheitsprüfungen und kann dort für Sie eine Kopie der Sicherheitserklärung entnehmen.
Das Bundespersonal wendet sich hierfür an das zuständige HR.
Bei Armeeprüfungen oder Prüfungen des Zivilschutzes ist das Personelle der Armee zuständig.
Mitarbeitende einer Firma mit Betriebssicherheitserklärung wenden sich an die Fachstelle Betriebssicherheit des Bundes.
Mitarbeitende einer Firma ohne Betriebssicherheitserklärung wenden sich an ihren Informationsschutzbeauftragten.
Mitarbeitende eines Kernkraftwerks wenden sich an den Sicherheitsverantwortlichen des Kernkraftwerks.Nein. Personensicherheitsprüfungen werden immer im Rahmen einer Funktion durchgeführt. Ein Prüfen ohne konkreten sicherheitsempfindlichen Auftrag ist nicht möglich. Für sich selbst kann ebenfalls niemand eine Personensicherheitsprüfung einleiten. Dies wird immer durch die sogenannten «Einleitenden Stellen» gemacht.
Fragen und Antworten rund um die Personensicherheitsprüfung (PSP) mit Bezug zum Militärdienst
Es gibt eine Liste, auf welcher die Prüfstufen für die entsprechenden Funktionen und Einheiten innerhalb der Armee festgelegt sind (Anhang 4 VPSP). Aufgrund der Sensitivität dieser Informationen wird die Liste aber nicht veröffentlicht. Die Liste ist aber in PISA und in den jeweiligen Sollbestandes Tabellen (OTF) integriert, womit sie den Kommandanten und den Personalfachverantwortlichen der Truppe zur Verfügung steht.
Die erforderliche PSP-Stufe sowie deren aktueller Stand können somit über dieses System eingesehen werden.Sie haben die Möglichkeit, den aktuellen Stand der PSP in Ihrer Einheit mit dem Soll-Zustand zu vergleichen, indem Sie sich in Ihrem PISA-Konto einloggen und im Hauptmenü → Meine Einheit → Bestandsliste navigieren. In den Spalten «PSP-Funktion» und «PSP AdA» können Sie den Soll- und Ist-Zustand gegenüberstellen.
Das Personelle der Armee ist für die Einleitung der erforderlichen PSP sowie für das Ergreifen von Massnahmen bei negativen Ergebnissen verantwortlich. Die Durchführung der PSP fällt hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des VBS.
Der Kommandant oder der Personalfachverantwortliche der Truppe ist seinerseits dafür verantwortlich, vor jedem Einsatz zu überprüfen, ob die Angehörigen der Armee über die erforderlichen PSP verfügen. Aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse kann es nämlich vorkommen, dass gewisse PSP nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können.Es liegt in der Entscheidkompetenz des jeweiligen Kommandanten, ob ein Angehöriger der Armee ohne die erforderliche PSP-Stufe eingesetzt werden kann.
Die bereits erwähnte Funktionenliste ist verbindlich. Eine höhere Prüfstufe als auf der Funktionenliste festgelegt, kann nicht eingeleitet bzw. durchgeführt werden.
Dies ist bei der Einsatzplanung durch den Kommandanten/Stab zu berücksichtigen.Die PSP von Bundesangestellten und Angehörigen der Armee müssen unterschieden werden. Demzufolge werden diese separat eingeleitet.
Die erforderliche PSP wird gegebenenfalls automatisch durch das Personelle der Armee eingeleitet. Seitens der Truppe oder dem betroffenen Angehörigen der Armee sind keine Massnahmen erforderlich.
Falls die Probleme mit Hilfe dieser FAQ nicht gelöst werden können, ist Ihre Ansprechperson in erster Linie Ihr/e zuständige/r Kontrollführer/in. Diese/r wird Ihre Fragen oder Probleme analysieren und beantworten.
Das kann durchaus sein. Entweder wurden Sie für eine andere sicherheitsempfindliche Funktion geprüft, oder die militärische Untauglichkeit wurde der Fachstelle zu spät kommuniziert, sodass die entsprechende Sicherheitserklärung nicht mehr zurückgerufen werden konnte. Sie brauchen in diesem Falle nichts zu tun.
Kontakt
Monbijoustrasse 51a
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