Personensicherheitsprüfungen
Die Personensicherheitsprüfung (PSP) ist eine präventive Massnahme zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz.

Die Personensicherheitsprüfung (PSP) hat zum Ziel, das Risiko einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen durch eine bestimmte Person zu erkennen und zu verhindern.
Die Fachstelle PSP VBS
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS ist dem Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) zugeordnet. Sie führt Personensicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch.
Ihren Hauptstandort hat sie in Bern, ist aber auch in allen sechs Rekrutierungszentren der Armee vertreten.
Ablauf und Erklärungen
Nach Auftragserteilung durch eine einleitende Stelle erhebt die Fachstelle die zur Prüfung resp. Beurteilung notwendigen Daten. Diese werden analysiert und bilden die Grundlage für die Prüfung. Falls sich Fragen aus den gewonnenen Erkenntnissen ergeben, kann die zu prüfende Person zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden. Im Anschluss erlässt die Fachstelle eine der folgenden Erklärungen:
Sicherheitserklärung: Die zu prüfende Person kann aus Sicht der Fachstelle die für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben.
Sicherheitserklärung mit Vorbehalt: Die zu prüfende Person kann aus Sicht der Fachstelle die für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit unter gewissen flankierenden Massnahmen ausüben.
Risikoerklärung: Die Fachstelle empfiehlt, die Person nicht in der für sie vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einzusetzen.
Feststellungserklärung: Der Fachstelle fehlen entscheidende Informationen, um die Prüfung resp. ihre Beurteilung gemäss eine der oberen drei Varianten abzuschliessen. Die zu prüfende Person gilt als «nicht geprüft».
Die genannten Erklärungen stellen Empfehlungen zuhanden der jeweiligen entscheidenden Stelle dar. Diese ist bei ihrer Entscheidung nicht an die Empfehlung gebunden. Sie entscheidet abschliessend und eigenverantwortlich, welche Zugänge der betroffenen Person gegeben oder verwehrt werden sollen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verwaltungsverfahren (VwVG).
Prüfungsarten
Prüfungen gemäss ISG
Die Personensicherheitsprüfung gemäss ISG dient zur Beurteilung, ob ein Risiko für die Informationssicherheit bestehen könnte, wenn eine Person im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrags eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt (Art. 27 ISG i.V.m. Art. 5 ISG). Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bedeutet die Bearbeitung von «vertraulichen» oder «geheimen» Informationen, Zugang zu Informatikmitteln der Stufen «hoher Schutz» oder «sehr hoher Schutz» oder Zugang zu Sicherheitszonen (insb. Zugang zu Schutzzonen 2 oder 3 militärischen Anlagen).
Für eine genauere Definition der genannten Zugänge ist der Art. 5 ISG (Begriffe) zu beachten.
Diese Prüfungen werden nicht nur für Bundespersonal durchgeführt, sie können bspw. auch für Dritte, Mitarbeitende von Kantonen oder Angehörige der Armee eingeleitet werden. Je nach Sensitivität der Zugänge ist zwischen einer Grundsicherheitsprüfung und einer erweiterten Personensicherheitsprüfung zu unterscheiden.
Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit
Im Gegensatz zur oben beschriebenen Prüfungsart sollen Vertrauenswürdigkeitsprüfungen die wesentlichen Interessen des Bundes (u.a. finanzieller Schaden, Reputationsschaden etc.) schützen und dies auch bei Personen, die keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Diese Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden in Spezialgesetzgebungen wie beispielsweise dem Bundespersonalgesetz (Art. 20b BPG), dem Militärgesetz (Art. 14 MG) sowie im Asylgesetz (Art. 29a AsylG) oder dem Stromversorgungsgesetz (Art. 20a StromVG) geregelt .
Auch hier wird je nach Ausmass eines möglichen Schadens zwischen Grundsicherheits- und erweiterter Personensicherheitsprüfung unterschieden.
Personensicherheitsprüfungen gemäss MG
Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige können einer Personensicherheitsprüfungen unterzogen werden, wenn eine Nichtrekrutierung, ein Ausschluss aus der Armee oder eine Degradation im Raum steht (Art. 23 Abs. 2 Bst. d MG) oder eine Person zur Beförderung resp. für eine Ernennung vorgesehen ist (Art. 103 MG).
Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials gemäss Militärgesetz
Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial bestehen. Auch hier besteht die Möglichkeit, bei der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS eine Beurteilung zu beantragen. Diese stützt sich auf Art. 113 MG. Einer solchen Beurteilung werden alle Personen unterzogen, die für die Armee rekrutiert werden.
Zuverlässigkeitskontrollen
Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen (Art. 24 KEG).
Personenkreis
Datenerhebung
Zur Durchführung der Prüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung erhoben. Die Prüfung erfolgt dabei in verschiedenen Stufen, abhängig von der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion: Je sicherheitsempfindlicher Ihre Tätigkeit sein soll, desto weitreichender erfolgt die PSP.
- Bei der Grundsicherheitsprüfung fragen wir verschiedene Register und Datenbanken von Sicherheitsbehörden ab, wie beispielsweise das Schweizerische Strafregister.
- Bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung können zusätzliche Daten, beispielsweise bei Steuerbehörden, erhoben werden.
Bei beiden Prüfstufen kann ein persönliches Gespräch erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund eines Eintrages in einem Register noch offene Fragen bestehen oder für eine Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind.
Weitere Informationen betreffend Datenerhebung können dem Art. 34 ISG entnommen werden.
Wiederholung
Die Grundsicherheitsprüfung wird frühestens nach fünf, spätestens aber nach zehn Jahren wiederholt.
Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren wiederholt.
Hat die einleitende oder die entscheidende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden oder festgestellte Risiken weggefallen sind, so kann sie bei der Fachstelle PSP mit schriftlicher Begründung eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung verlangen.
FAQ
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