Personensicherheitsprüfungen
Die Personensicherheitsprüfung (PSP) ist eine präventive Massnahme zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz.

Die Personensicherheitsprüfung (PSP) hat zum Ziel, das Risiko einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen durch eine bestimmte Person zu erkennen und zu verhindern. Sie soll öffentliche Interessen wie die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Behörden und Organisationen des Bundes, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz, aussenpolitische Interessen sowie die wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen Interessen der Schweiz schützen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung finden sich im Bundesgesetz über die Informationssicherheit, (ISG; SR 128), den darin erwähnten spezialgesetzlichen Regelungen und den Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP; SR 128.31).
Durchgeführt werden die Personensicherheitsprüfungen von zwei verschiedenen Fachstellen in der Bundesverwaltung.
Die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei ist zuständig für die Prüfung von Staatssekretärinnen und Generalsekretären, Amtsdirektorinnen und deren Stellvertreter, höheren Stabsoffizieren, Missionschefs und Missionschefinnen und des/der Delegierte/n für digitale Transformation und IKT-Lenkung sowie der Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik (SEPOS).
Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen beim SEPOS
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS ist dem Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) zugeordnet. Sie führt Personensicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch.
Ihren Hauptstandort hat sie in Bern. Sie ist zudem in allen sechs Rekrutierungszentren der Armee vertreten.
Einleitende und Entscheidende Stellen
Personensicherheitsprüfungen können nur von sog. Einleitenden Stellen eingeleitet werden (vgl. Art. 31 ISG und Art. 15 VPSP). Die Fachstelle PSP VBS führt die Prüfung durch und informiert die sog. Entscheidende Stelle über das Resultat der durchgeführten Prüfung. Die Entscheidende Stelle entscheidet danach, ob die geprüfte Person die Funktion wahrnehmen darf oder nicht (vgl. Art. 41 Abs. 2 ISG und Art. 24 VPSP).
Kernprozess einer Personensicherheitsprüfung
Die Einleitende Stelle erfasst die nötigen Daten für eine Personensicherheitsprüfung und leitet die Prüfungen ein. Sie ist meist in der Unternehmung selbst und im HR angesiedelt. Sie ist für den richtigen Prüfbereich sowie die korrekte Prüfstufe verantwortlich und hält sich an die geltenden Funktionenlisten.
Sobald die PSP erfolgreich erfasst wurde, wird diese digital an die Fachstelle PSP übermittelt. Die Fachstelle führt die Personensicherheitsprüfungen durch. Sie erhebt dazu die Daten über die Lebensführung der Person. Darauf gestützt nimmt die Fachstelle eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos vor und erstellt daraus eine Empfehlung.
Nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung erhält die entscheidende Stelle diese Empfehlung.
Es liegt in ihrer Verantwortung, ob sie der Empfehlung der Fachstelle Folge leistet. Sie entscheidet, ob die Person die Tätigkeit ausüben darf, mit Auflagen ausführen darf oder nicht ausführen darf. Sie kann somit von der Empfehlung der Fachstellen abweichen und beispielsweise selbst Auflagen formulieren, welche ein Sicherheitsrisiko mildern. Organisatorisch sind die Entscheidenden Stellen meist in den obersten Führungsetagen der Ämter oder der Staatssekretariate angesiedelt – bei Dritten mit Betriebssicherheitsverfahren entscheidet die Fachstelle Betriebssicherheit.
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Monbijoustrasse 51a
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