Personensicherheitsprüfung – Generelle Information zur Prüfung von Dritten
«Dritte» = Angestellte von Firmen, die für die Bundesverwaltung und die Armee Dienstleistungen erbringen, die als sicherheitsempfindliche Tätigkeit eingestuft sind.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 Informationssicherheitsgesetz (ISG, SR 128) dürfen Drittfirmen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erst dann beauftragt werden bzw. erst dann damit beginnen, wenn die Personensicherheitsprüfungen der für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Mitarbeitenden dieser Firmen abgeschlossen sind.
In der Regel kann die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen VBS (FS PSP VBS) die Prüfungen innerhalb der folgenden Fristen durchführen:
- Grundsicherheitsprüfung: innert einem Monat
- Erweiterte Personensicherheitsprüfung ohne Befragung: innert zwei Monaten
- Erweitere Personensicherheitsprüfung mit Befragung: innert vier Monaten
Voraussetzung dafür ist, dass die Prüfung rechtzeitig (d.h. mindestens vor Ablauf der vorstehend genannten Frist je Prüfstufe) eingeleitet wurde und dabei alle erforderlichen Angaben und Dokumente (insbesondere Vollmachten) betreffend die zu prüfende Person vorliegen. Im Weiteren darf innert der letzten fünf Jahre vor der Einleitung der Personensicherheitsprüfung kein Auslandaufenthalt (hier zu verstehen als Aufenthalt ausserhalb der Schweiz) vorliegen.
Ein Auslandaufenthalt liegt dann vor, wenn sich die zu prüfende Person, in den letzten fünf Jahren vor der Prüfungseinleitung während mehr als 3 Monaten am Stück im Ausland (d.h. nicht in der Schweiz) aufgehalten hat. Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die zu prüfende Person noch gar nie in der Schweiz gelebt hat. In diesen Fällen müssen Abklärungen im Ausland vorgenommen und ausländische Dokumente verifiziert werden, was mit mehr Aufwand und längeren Wartezeiten verbunden ist. Für den Auslandaufenthalt spielt es dabei keine Rolle, ob es sich um Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit handelt.
Liegt ein Auslandaufenthalt vor, verlängern sich die obenstehend genannten Fristen bis zum Abschluss der Personensicherheitsprüfung in der Regel um mindestens 2 Monate:
Die Firma, welche zur Dienstleistungserbringung ein/e Mitarbeiter/in mit einem relevanten Auslandaufenthalt einsetzt, muss in solchen Fällen selbständig und auf eigene Kosten unter anderem sämtliche Dokumente der betreffenden ausländischen Aufenthaltsstaaten ihrer Mitarbeitenden beschaffen, die mit dem Schweizerischen Strafregisterauszug sowie einem schweizerischen Betreibungsregisterauszug vergleichbar sind oder anderweitig über den polizeilichen Leumund Aufschluss geben. Diese Dokumente müssen beglaubigt und überbeglaubigt (sofern zulässig mittels Apostille) werden. Sofern diese nicht bereits in einer schweizerischen Amtssprache (D, F, I) verfasst sind, müssen sie zudem beglaubigt in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden. Dokumente die elektronisch nicht validierbar sind, müssen der FS PSP VBS zudem im Original auf dem Postweg zugestellt werden.
Bei Unklarheiten darüber, welche Dokumente aus welchem Land benötigt werden, können sich die Firmen via Mail an fspsp@sepos.admin.ch an die FS PSP VBS wenden. Sofern die FS PSP VBS über das fragliche Land entsprechende Informationen hat, werden diese mitgeteilt.
Zu beachten ist, dass bei Personen mit einem Auslandaufenthalt in einem Land, dass keine den obenstehend genannten Schweizer Dokumenten vergleichbare Dokumente kennt, keine Sicherheitserklärung ausgestellt werden kann. Der Einsatz von solchen Personen in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten ist somit praxisgemäss in der Regel nicht möglich.
Sobald die genannten Dokumente durch die zu prüfende Person beschafft sind, hat die Firma ihren Auftraggeber und dieser die Einleitende Stelle zu informieren, damit eine Personensicherheitsprüfung eingeleitet werden kann. Sobald die Personensicherheitsprüfung eingeleitet ist, wird die Fachstelle PSP VBS dann bei der zu prüfenden Person die beschafften Dokumente direkt einverlangen.
Sollte sich ein Auslandaufenthalt erst nach der Einleitung der Personensicherheitsprüfung ergeben, verlängert dies die Dauer bis zum Abschluss der Prüfung zusätzlich.
Weitere Informationen zur Personensicherheitsprüfung finden sich auf der Homepage Personensicherheitsprüfungen.
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