Veröffentlicht am 3. März 2026
Ablauf und Ergebnis einer Personensicherheitsprüfung
Nachdem eine Personensicherheitsprüfung unter Angabe aller erforderlichen Informationen über die zu prüfende Person und Funktion eingeleitet worden ist, lässt sich deren Ablauf grob in folgende Abschnitte unterteilen:
Zur Durchführung der Prüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung erhoben. Die Prüfung erfolgt dabei in verschiedenen Stufen, abhängig von der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion: Je sicherheitsempfindlicher eine Tätigkeit ist, desto weitreichender und vertiefter erfolgen die Abklärungen.
- Bei der Grundsicherheitsprüfung fragen wir verschiedene Register und Datenbanken von Sicherheitsbehörden ab, wie beispielsweise das Schweizerische Strafregister.
- Bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung werden zusätzliche Daten, beispielsweise bei Steuerbehörden, erhoben.
Bei beiden Prüfstufen kann ein persönliches Gespräch erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund eines Eintrages in einem Register noch offene Fragen bestehen oder für eine Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind, z.B. infolge eines Auslandsaufenthaltes.
Weitere Informationen zur Datenerhebung: Art. 34 ISGDie erhobenen Daten und Auskünfte werden analysiert und bilden die Grundlage für die Prüfung. Die Fachstelle schliesst ihre Abklärungen mit einer der folgenden Erklärungen ab:
- Sicherheitserklärung (SE): Die zu prüfende Person kann aus Sicht der Fachstelle die für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben.
- Sicherheitserklärung mit Vorbehalt (SEmV): Die zu prüfende Person kann aus Sicht der Fachstelle die für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit unter gewissen flankierenden Massnahmen ausüben.
- Risikoerklärung (RE): Die Fachstelle empfiehlt, die Person nicht in der für sie vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einzusetzen.
- Feststellungserklärung (FE): Der Fachstelle fehlen entscheidende Informationen, um die Prüfung resp. ihre Beurteilung gemäss einer der oberen drei Varianten abzuschliessen. Mit der Feststellungserklärung erhält die Entscheidende Stelle zumindest die Information, was von der FS PSP VBS abgeklärt werden konnte und was nicht. Folglich kann sie das Risko bei einer allfälligen Anstellung / Weiterbeschäftigung der Person trotz fehlender Sicherheitserklärung besser abschätzen.
Bei einem vorzeitigen Abbruch der Prüfung: Ein Abbruch erfolgt dann, wenn die zu prüfende Person eine für die Durchführung der Prüfung erforderliche Zustimmung oder die Einleitende Stelle den Prüfauftrag zurückzieht. Die Person gilt als nicht geprüft.
Die genannten Erklärungen stellen Empfehlungen zuhanden der jeweiligen entscheidenden Stelle dar. Diese ist bei ihrer Entscheidung nicht an die Empfehlung gebunden. Sie entscheidet abschliessend und eigenverantwortlich, welche Zugänge der betroffenen Person gegeben oder verwehrt werden sollen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Wer in Ihrem speziellen Fall Einleitende oder Entscheidende Stelle ist, erfahren Sie unter Wer braucht eine Personensicherheitsprüfung?Die Grundsicherheitsprüfung wird frühestens nach fünf, spätestens aber nach zehn Jahren wiederholt.
Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren wiederholt.
Hat die einleitende oder die entscheidende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden oder festgestellte Risiken weggefallen sind, so kann sie bei der Fachstelle PSP mit schriftlicher Begründung eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung verlangen.
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