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Veröffentlicht am 3. März 2026

Allgemeine Informationen– gültig für alle Länder

1. Wichtig: Im Rahmen der Abklärung eines Auslandsaufenthaltes werden Sie seitens Fachstelle PSP via E-Mail kontaktiert: Bitte schauen Sie deshalb in den ersten Tagen, nachdem die PSP eröffnet wurde, regelmässig in Ihr Postfach (Eingang und Spam).

2. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass unvollständig ausgefüllte Fragekataloge, fehlende oder gar gefälschte Dokumente zur Ausstellung einer Feststellungserklärung oder gar einer Risikoerklärung führen können. Dies kann zur Folge haben, dass Sie für die für Sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht zugelassen werden.

3. Die von Ihnen eingereichten Dokumente dürfen grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein. Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn der Auslandsaufenthalt schon länger zurückliegt und die zu prüfende Person ältere Dokumente einreichen kann, welche die Dauer dieses Auslandsaufenthaltes abdecken und die formellen Voraussetzungen erfüllen.

4. Dokumente, die nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst sind, müssen zusammen mit einer Übersetzung eines anerkannten Übersetzers eingereicht werden. Die Datenbanken des Schweizerischen Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscherverbands ASTTI und des Schweizerischen Verbands der Gerichtsdolmetscher und -übersetzer juslingua.ch bieten eine wertvolle Hilfe bei der Suche nach Fachleuten für Übersetzungen in der Schweiz.

5. Die einverlangten Dokumente sind uns grundsätzlich online einzureichen. Die Fachstelle behält sich vor, die Originaldokumente (inkl. Übersetzungen) jederzeit bei Bedarf postalisch einzuverlangen.

6. Die erforderlichen Dokumente sind spätestens 30 Tage nach Aufforderung zu deren Zustellung einzureichen. Ohne die erforderlichen Dokumente kann Ihre Personensicherheitsprüfung (PSP) nicht weiterbearbeitet resp. abgeschlossen werden. Sollte Ihnen diese Frist nicht reichen, melden Sie sich rechtzeitig bei der Fachstelle PSP.

7. Zur maximalen Bearbeitungszeit der PSP kann im Voraus keine verbindliche Information abgegeben werden. Dies hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Auslandabklärungen dauern aber erfahrungsgemäss mindestens ein bis zwei Monate länger als Abklärungen mit Daten ausschliesslich aus der Schweiz.

Kontakt

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des VBS
Monbijoustrasse 51a
CH - 3003 Bern